Wichtige Verwaltungsanweisungen des Bundes und der Länder sowie interessante Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit rund um die Kassenführung:
Eines der wichtigsten Schreiben der Finanzverwaltung zur Kassenführung! Bundesministerium der Finanzen, IV A 8 - S-0310 - 5/95 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 09.01.1996
Das neue BMF Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften!! Bundesministerium der Finanzen, IV A 4 - S-0316 / 08 / 10004-05 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 28.01.2010
Das Schreiben vom 28.01.2010 soll ab 31.12.2011 vollständig gelten und ist bis zum 31.12.2016 befristet! Kommt dann ab 2017 der Fiskalspeicher doch?
Urteil des Bundesfinanzhof vom 20.10.1971 (Az. I-R-63/70) über das Erfordernis der Führung von Nebenkassenbüchern bei Bestehen von Sonderkassen (Auszug aus dem Urteil).
Werden neben der Hauptkasse Sonderkassen geführt, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern (Kladden) für jede einzelne Sonderkasse. Mit seiner Vereinnahmung in die Sonderkasse ist das Entgelt dem Unternehmer zugeflossen.
Wie der BFH in den Urteilen VI R 33/67 vom 12. Januar 1968 (BFH 91, 361, BStBl II 1968, 341), IV 63/63 (a. a. O.), I R 8/66 vom 2. Oktober 1968 (BFH 94, 319, BStBl II 1969, 157) und I R 73/66 vom 1. Oktober 1969 (BFH 97, 21, BStBl II 1970, 45) ausgeführt hat, müssen sämtliche Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig durch Grundaufzeichnungen so zeitnah wie möglich festgehalten werden ... Die Pflicht zur Vornahme zeitnaher Verbuchung gilt vor allem für die Kassenbuchführung, deren Ordnungsmäßigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der (gesamten) Buchführung überhaupt ist. Sie dient der Überprüfung des Istbestandes der Kasse anhand des (kassenbuchmäßigen) Sollbestandes. Werden Nebenkassen geführt, gilt dies für sie entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Tageslosung zulässigerweise über einen Kassenbericht ermittelt wird (vgl. BFH-Urteil IV 472/60 vom 12. Mai 1966, BFH 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.04.2004, IV D 2 - S-0315 - 9/04
Weitere Anwendbarkeit bestätigt durch BdF IV C 6 - O - 1000/07/0018 vom 29. 3. 2007 (koordinierter Ländererlass - "Schreiben zur Eindämmung der Normenflut")
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel; Identitätsnachweis
Nach dem Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel gilt Folgendes:
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (BFH vom 12. Mai 1966, BStBl 1966 III S. 371).
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 € und mehr auszugehen. Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt. Dieses Schreiben tritt an die Stelle meines Schreibens vom 14. Dezember 1994 - IV A 8 - S 0315 - 22/94 - (BStBl 1995 I S. 7).





