Steuerliche Außenprüfungen - Vertrauen versus Kontrolle oder Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
Niemand (oder wenige) zahlt(en) gerne Steuern. Und selbst der, der dies pflichtbewusst als guter Staatsbürger tut, kann dabei nicht alles richtig machen. Da das deutsche Steuersystem etwas zur Unübersichtlichkeit neigt, sind die Fehler vorprogrammiert. Ein großer Feldherr soll geäußert haben: „Mal gewinnt man, mal verliert man, am Ende gleich sich alles aus.“ Zu wessen Gunsten oder Ungunsten ist fraglich. Daher bedürfen Steuern der Prüfung vor Ort, oder anders ausgedrückt einer steuerlichen Außenprüfung.
Die steuerliche Außenprüfung ist ein Instrument der Sachverhalts- und Rechtsaufklärung steuerlicher Verhältnisse. Sie zeichnet sich durch umfassende Ermittlungsmaßnahmen beim Steuerpflichtigen aus und ist gesetzlich in der Abgabenordnung (AO) und der Betriebsprüfungsordnung (BPO) geregelt. Damit soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt werden. Eine gewisse Abschreckungswirkung lässt sich sicher auch nicht leugnen.
Die Außenprüfung ist nicht auf Betriebe oder die betrieblichen Verhältnisse einer Person beschränkt. Jedermann - auch sog. Privatleute oder der private Bereich eines Unternehmers - kann Gegenstand der Prüfung sein.
Steuerliche Außenprüfungen können in
- Betriebsprüfungen und abgekürzte Außenprüfung,
- Sonderprüfungen und
- sonstige Außenprüfungen unterschieden werden.
Klassische Betriebsprüfungen (§ 194 AO ff.) werden von Betriebsprüfungsstellen durchgeführt, die für den Bereich mehrerer Finanzämter zuständig sind. Eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) beschränkt sich auf wesentliche Sachverhalte und beinhaltet keine Schlussbesprechung und keinen Prüfungsbericht.
Die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Sonderprüfung sind Sonderprüfungen. Sie werden meist durch Prüfer der Finanzämter durchgeführt. Obwohl nur ausgewählte Sachverhalte wie Umsatz- oder Lohnsteuer geprüft werden, können die Folgen sehr weit reichend sein. Regelmäßig wird die Überlassung der elektronischen Buchhaltungsdaten gefordert. Eine intensive elektronische Außenprüfung, z. B mit Analyse der Kasseneinnahmen, ist bei beiden Sonderprüfungen möglich und kann Anlass für die Einleitung weiterer Prüfungsmaßnahmen sein. Daher sollten die Sonderprüfungen nicht unterschätzt werden.
Keine Betriebesprüfung ist die BNV (betriebsnahe Veranlagung). Dabei werden schwierige Sachverhalte vor Ort aufgeklärt, um die Veranlagungsstellen zu entlasten.
Ebenfalls keine steuerliche Außenprüfung stellt die Nachschau dar. Die Umsatzsteuer-Nachschau und ab 2013 die Kassen-Nachschau können unangekündigt erfolgen und es kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden (§ 27b Abs. 9 UStG).





