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Steuern
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Als eine Schätzung im Sinne des Steuerrechts ist ein Verfahren (d. h. eine wissenschaftliche Methode) zu verstehen, mit dem Besteuerungsgrundlagen (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entgelte, Vorsteuerbeträge, …) nicht aber die Steuern selber ermittelt werden. Das Ergebnis der Schätzung soll den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Oft führen Schätzungen zu erheblichen Steuernachzahlungen für bis zu 10 Jahre rückwirkend, zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und nehmen oft auch existenzbedrohende Ausmaße an.

Die Überprüfung und Entkräftung von Schätzungen ist Gegenstand der Steuerabwehrberatung. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind hier immer maßgebend. Neben der Auseinandersetzung mit der eigentlichen Schätzung unter Einsatz der digitalen Datenanalyse, muss die umfangreiche Rechtssprechung der Finanzgerichte unbedingt mit einbezogen werden. Insbesondere sollten aber digitale Auffälligkeiten im Vorfeld erkannt, erklärt und vermieden werden, um gar nicht erst in den „Genuss“ einer Schätzung zu kommen.

Das Finanzamt hat nach § 162 AO (Abgabenordnung) die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn:

  • keine Steuererklärungen abgegeben werden,
  • lediglich unvollständige Angaben vorliegen,
  • keine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden sind,
  • aus anderen Gründen (siehe § 162 AO)

Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen Anlass dazu geben, das deren sachliche Richtigkeit in Frage gestellt wird (§ 158 AO). So lange eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorliegt, darf das Finanzamt nicht schätzen. Gelingt aber der Nachweis, dass die Buchhaltung fehlerhaft ist (formelle oder materielle Fehler),  sind Schätzungen möglich.

Formell sind Verstöße gegen die Form (Ordnungsvorschriften) der Buchhaltung. Dazu gehören beispielsweise fehlende Kontierungen und Buchungstexte, ein Kassenbuch in Excel (nachträglich änderbar) sowie Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen. Formelle Fehler führen nur dann zur Schätzung, wenn sie so umfangreich sind, dass das Gesamtergebnis der Buchhaltung in Zweifel gezogen werden muss.

Materielle Fehler führen zu einem falschen - meist zu geringen - Gewinn. Es handelt sich dabei z. B. um nicht oder nur teilweise verbuchte Kasseneinnahmen, weggelassene Betriebsausgaben, falsche Inventurwerte, Verbuchungen auf falschen Konten, ... Bei derartigen materiellen Mängeln ist die Vermutung der sachlichen Richtigkeit von Aufzeichnungen oder Buchführung nach § 158 AO widerlegt und der Weg zur Schätzung offen.

Ist die Höhe der materiellen Fehler genau festzustellen, können Berichtungen vorgenommen werden. Wenn dagegen der Umfang nicht zu ermitteln ist, kommt es zur Schätzung. Dies kann in Form einer

  • Vollschätzung - es werden alle Besteuerungsgrundlagen geschätzt
  • Teilschätzung - Besteuerungsgrundlagen für den fehlerhaften Teil der Buchführung werden als Zuschätzung oder Aufteilungsschätzung ergänzt
  • Zuschätzungen umfassen die Ergänzung von Einnahmen und ggf. Ausgaben
  • Aufteilungsschätzungen beinhalten die Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen, beispielsweise die Verteilung von Umsätzen auf einen Steuersatz von 19 % USt und 7 % USt (Gastronomie, Pizzerien, Eisdielen, Tankstellen, …) für Verzehr außer Haus.

Ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich oder zumutbar und kann so trotz aller Bemühungen eine Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen nicht erfolgen, wird eine Schätzung vorgenommen. In der Praxis kommen verschiedene Schätzungsmethoden zum Einsatz. Verfahren zur Schätzung ähneln Prüfungs- und Verprobungsmethoden, nur dass damit Angaben auf Plausibilität überprüft werden, während bei der Schätzung damit der Wert ermittelt wird.

Die Auswahl und der Einsatz einer sachlich zutreffenden Schätzungsmethode ist schwierig. Ausgewählte Verfahren zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen werden kurz dargestellt:

  • Externer Betriebsvergleich oder Richtsatzschätzung - Die Daten des Unternehmens werden mit gleichartigen Betrieben verglichen. Eine Richtsatzverprobung kann mit DATEV ACL comfort vorgenommen werden.

  • Nachkalkulation oder Ausbeutekalkulation, besonders bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie - Durch Ermittlung eines Rohgewinnaufschlagsatzes werden die Betriebseinnahmen mit dem tatsächlichen Wareneinkauf neu berechnet.

  • Interne Zeitreihenschätzung - Mit grafischem Zeitreihenvergleich wird der Rohgewinnaufschlag für bestimmte Zeitabschnitte, etwa wöchentlich, ermittelt. Treten größere Schwankungen auf, wird der höchste Rohgewinnaufschlagsatz für den gesamten Zeitraum angewendet.

  • Externe Zeitreihenschätzung - Gegenüberstellung der Zeitreihen zweier vergleichbaren Unternehmen (z. B. zwei Fleischer einer Stadt). Die Zeitreihen sollten Ähnlichkeiten aufweisen.

  • Geldverkehrsrechnung (Gesamtgeldverkehrsrechnung oder Teilgeldverkehrsrechnung) - Eine Gegenüberstellung von Einzahlungen und Auszahlungen ergibt „Ungereimtheiten“. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um Zinsen und Tilgungen zu erbringen, werden „Schwarzeinnahmen“ unterstellt. Eine Teilgeldverkehrsrechnung für den betrieblichen Bereich kann in Form einer vereinfachten direkten Kapitalflussrechnung erstellt werden.

  • Vermögenszuwachsrechnung - ungeklärte Vermögenszuwächse, die nicht aus versteuerten Einnahmen resultieren, werden ermittelt.

  • Vorlage von privaten Bankkonten - ungeklärte Zahlungseingänge auf privaten Bankkonten werden ermittelt.

  • Kassenfehlbeträge als Schätzungsgrundlage - Mehrere Verfahren dazu sind bekannt. Beispielsweise werden der höchste Kassenfehlbetrag oder die Summer aller Kassenfehlbeträge zugeschätzt. Kassenfehlbeträge können mit DATEV ACL comfort ermittelt werden.