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Steuern
Rechtliche Grundlagen der Kassenprüfung

Die Steuergesetze enthalten zur Kassenführung kaum spezielle Regelungen. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO fordert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen. § 146 Abs. 1 S. 2 AO gilt auch für Überschussrechner.

Daneben wird noch die Vorschrift des § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten) herangezogen, der aber auch keine Regelung zur Erfassung von Bareinnahmen in einem Kassenbuch enthält. Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet (Bundesfinanzhof, X-B-57/05, Beschluss vom 16.02.2006).

Buchführungspflichtige Steuerpflichtige unterliegen wesentlich strengeren formellen Vorschriften als solche, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen dürfen. Allerdings können die Einnahmen eines Überschussrechners mit denselben Methoden kontrolliert werden wie die eines bilanzierungspflichtigen Unternehmers.

Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (BFH vom 12. Mai 1966, BStBl 1966 III S. 371).

Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 € und mehr auszugehen. Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt (BMF 05.04.2004).

Aber:  Die Zumutbarkeit ist nicht von der Höhe der Einnahme abhängig! Auch bei geringeren Beträgen kann die Pflicht zur Einzelaufzeichnung bestehen. Dies gilt ebenso wenn außersteuerliche Aufzeichnungspflichten gelten.