Kontrollmitteilungen wurden schon immer während der Betriebsprüfungen angefertigt. Grundlage dafür ist § 9 BPO.
§ 9 Kontrollmitteilungen BPO
Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden. Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundeszentralamt für Steuern zur Auswertung zu übersenden.
Typische Fälle für Kontrollmitteilungen sind Barzahlungen, Schecks, Provisionen, Abfindungen, Veräußerungen von Anteilen, Aufpreisgeschäfte bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, Zahlungen auf verschiedenen Bankverbindungen und andere auffällige Sachverhalte.
Kontrollmitteilungen können mit einer Revisionssoftware in erheblich größerem Umfang erstellt werden. Zum einen geht das Suchen und Herausfiltern aus den Buchhaltungen viel besser und zum anderen können die Daten einfach in Textverarbeitungsprogramme übergeben werden.
Kontrollmitteilungen führen oft zu unangenehmen Nachfragen und verursachen viel Arbeit. In einigen Fällen waren die Kontrollmitteilungen sogar grob falsch und führten zu ungerechtfertigten Strafverfolgungen.





