Gastronomie und Beherbergungsgewerbe (Systemgastronomie; Erlebnisgastronomie; Imbissbetriebe; Speisegasstätten, Schankwirtschaften; Eisdielen; Pizzerien; Nachtgewerbe; Hotellerie) gelten bei der Finanzverwaltung als Hochrisikobranchen. Diese bargeldintensiven Risikobranchen unterliegen deshalb einer besonders intensiven Prüfung.
Neben der „normalen“ Betriebsprüfung können auch in Umsatzsteuersonderprüfungen oder bei der Prüfung der Lohnsteuer Auffälligkeiten sichtbar gemacht werden. Unterschätzten Sie daher nicht die „kleinen“ Betriebsprüfungen!
Anzeichen für Unregemäßigkeiten, die zu einer Prüfung führen können:
- Hohe Kassenbestände
- Abweichungen von den Richtsätzen
- Mieten unter ortsüblichem Niveau (schwarze Mieten)
- Geringe Personalkosten (Schwarzarbeit) oder viele Mitarbeiter als geringfügige Beschäftigung
- Kontrollmitteilungen von Lieferanten; Wareneinkäufe Großhandel; Bierlieferungen Brauerei; ...
- Kontrollmitteilungen von Kunden; Kontrolle von Bewirtungsbelegen; Rechnung Betriebsveranstaltungen; ...
- Denunziationen; namentliche oder anonyme Anzeigen (aktive oder entlassene Mitarbeiter; "Geschäftspartner"; Familienangehörige; Konkurrenten; Nachbarn; …)
Zukünftig wird im Rahmen derartiger Prüfungen verstärkt der Datenzugriff auf vorgelagerte Systeme - auch DavoS genannt - wie Kassen- und Abrechnungssysteme, Erlöserfassungssysteme; Warenwirtschaftssysteme usw. angewendet. Der Einsatz eines manipulativen Kassensystems kann an sich und auch ohne Nachweis einzelner Verstöße zur Schätzung führen.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellte im rechtskräftigen Urteil vom 20.03.2008 (Az. 16-K-4689/06-E-U-F) folgendes fest:
- Bei einer elektronisch unterstützten Kassenführung muss das System programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhalten, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten der nachträglichen Änderung preisgegeben sind.
- Ist ein Kassensystem auf Manipulationen geradezu angelegt, gibt dies zu erheblichen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Anlass.
- Drastische Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze bei der Verprobung einer Speisegaststätte im Rahmen eines Zeitreihenvergleichs lassen auf die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung schließen.
- Bei der danach gebotenen Schätzung kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass Getränke- und Speiseumsätze bei Speisegaststätten in einem Verhältnis von 30 zu 70 (Anmerkung des Autors: sog. 30/70 Methode) stehen.
Weitere ausgewählte Möglichkeiten zur Prüfung:
- Diverse graphische Reihenvergleiche zum internen oder externen Kennziffernvergleich
- Interne Vergleiche; Verhältnis des Umsatzes von Getränken zu Speisen oder Umsatz Bier- und Weinkonsum; …
- Externe Vergleiche; Umsatz- oder Auslastungsvergleich mit anderen regionalen Betrieben; ...
- Verschiedene Verprobungs- und Kalkulationsmethoden oder Plausibilitätsprüfungen
- Nach der sogenannten 30/70 Methode oder 30/70 Regel soll das Verhältnis von Getränken zu Speisen nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung in Speisegaststätten 30 % für Getränke und 70 % für Speisen betragen.
- Ausbeutekalkulation bzw. Nachkalkulation (etwa aus Verpackungsmaterial bei Imbiss und Pizzeria oder Kohlensäureflaschen für Zapfanlagen von Bier oder anderen Getränken)
- Auswertungen der Kassen und Prüfung der Kasseneinnahmen
- Geldverkehrsrechnung und Vermögenszuwachsrechnung
- Nachweis der Einlagen





